Satzung des Motorsportclub
Groß Schwiesow e.V.

Stand 29.09.2006 mit den Änderungen § 3 (3) u. (6), § 8 (2), § 9 (2), § 13 (

§ 1 Name und Sitz

 

(1) Der am 22.01.1994 gegründete Verein trägt den Namen „Motorsportclub Groß Schwiesow e.V.“

(2) Der Sitz ist 18276 Groß Schwiesow. Der Verein ist in das Vereinsregister in Güstrow eingetragen.

(3) Die Satzung ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck

 

(1)   Der Zweck des Vereins ist

a)      der Zusammenschluss von Personen, die ideelle Ziele des Motorsportes und des Kraftfahrwesens verfolgen,

b)      die Förderung der allgemeinen technischen Entwicklung des Kraftfahrwesens durch die Pflege des Motorsportes,

c)      die Hebung der Verkehrsdisziplin durch Unterweisung der Jugend und der Erwachsenen im Straßenverkehrswesen,

d)     die Vermittlung sportlicher und technischer Erfahrungen an seine Mitglieder,

e)      Zusammenarbeit mit dem Verkehrsamt, mit dem Deutschen Roten Kreuz und ähnlichen Verbänden auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit und ersten Hilfe, zum Wohle aller Verkehrsteilnehmer,

f)       Die Förderung des Amateursportes sowie der Jugendhilfe

(2)   Der Satzungszweck wird insbesondere auch durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und die sportliche Jugendpflege mit den Jugendlichen verwirklicht.

(3)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung

(5)   Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7)   Jede Form religiöser oder politischer Betätigung ist unstatthaft.

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1)   Die Mitgliedschaft können alle natürlichen sowie juristischen Personen und Firmen erwerben. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

(2)   Die Anmeldung als Mitglied zum Verein hat unter Vorlage eines schriftlichen Antrages zu erfolgen. Dabei müssen, falls erwünscht, alle Auskünfte erteilt werden, die zur Feststellung der Eignung als Mitglied notwendig sind.

(3)   Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung sind dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen und er erhält die Möglichkeit die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die dann über seinen Aufnahmeantrag abschließend entscheidet.

(4)   Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung des Vereins und Bezahlung des Vereins- und Mitgliedsbeitrages. Rechte und Leistungen können erst danach in Anspruch genommen werden.

(5)   Die Mitgliedschaft endet durch:

a.)    Tod

b.)    Austritt

c.)    Ausschluss

(6)   Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres nach vorheriger Kündigung mittels eingeschriebenem Brief unter Einhaltung einer Frist von vier Monaten erfolgen.

(7)   Eine Austrittserklärung mit sofortiger Wirkung gilt als Verzichtserklärung auf die Mitgliedschaft. Mit Eingang dieser Erklärung erlöschen sofort alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein. Die Verpflichtungen gegenüber dem Verein, insbesondere die Pflicht zur Beitragszahlung, bleiben bis zum Zeitpunkt des fristgemäßen Ausscheidens nach Ziffer 6 bestehen.

(8)   Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.

      Rechte am Vermögen des Vereins erlöschen mit Beendigung der Mitgliedschaft.  

(9)   Nach Beendigung der Mitgliedschaft dürfen Mitgliedsausweise nicht mehr benutzt werden. Sie sind mit Ablauf der Mitgliedschaft zurückzugeben. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.

(10)                      Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, Wenn hierfür ein triftiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Mitglied

a.)    den fälligen Beitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt hat,

b.)    gegen die Satzung, gegen die für sportliche Veranstaltungen anerkannten Bestimmungen oder sonst gröblich gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins verstoßen hat,

c.)    wegen Trunkenheit am Steuer oder Fahrerflucht rechtskräftig verurteilt worden ist.

(11)                      Vor dem beabsichtigten Ausschluss ist das Mitglied schriftlich unter Bestimmung einer Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Erklärung aufzufordern. Nach dieser Frist erfolgt die Beschlussfassung durch den Vorstand, deren Ergebnis dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist eine Berufung an das Schiedsgericht innerhalb einer Frist von zwei Wochen möglich. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte des Mitgliedes. Das Mitglied muss zur Sitzung des Schiedsgerichtes vorgeladen werden; ihm ist ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu gewähren.

§ 4  Rechte der Mitglieder

 

(1)   Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte. Jedes volljährige Mitglied kann für jedes Amt innerhalb des Vereins gewählt werden.

(2)   Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Einrichtungen zum Zweck der Betätigung im Sinne des Vereins zu nutzen. Jedes Mitglied erhält die Möglichkeit, vom Verein Auskunft, Rat und tatkräftige Unterstützung in allen Angelegenheiten des Kraftfahrwesens und des Motorsportes zu verlangen, Anträge an die Hauptversammlung und den Vorstand zu richten und die offiziellen Abzeichen des Vereins zu führen.

(3)   Die Mitgliederrechte – insbesondere das Stimm- und Wahlrecht – ruhen, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt ist

§ 5 Pflichten der Mitglieder

 

(1)   Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zur Erreichung seiner Ziele zu unterstützen. Sie haben die Satzung einzuhalten und im Rahmen der Satzung getroffene Entscheidungen anzuerkennen und zu befolgen.

(2)   Von den Mitgliedern wird insbesondere erwartet, dass sie sich bei Sportveranstaltungen und im Straßenverkehr vorbildlich verhalten.

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

 

Personen, die sich um den Motorsport, die Motortouristik, das Kraftfahrwesen, den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch den Vorstand und die Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Sie genießen die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder; von der Zahlung der Vereinsbeiträge sind sie befreit.

§ 7 Organe

 

(1)   Organe des Vereins sind:

a.)    Die Hauptversammlung

b.)    Der Vorstand

c.)    Die Verwaltungsrevisoren

d.)   Die Kommissionen

(2)   Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die bei der Ausübung entstehenden baren Auslagen können zurückerstattet werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand im Rahmen des Haushaltsplanes. Die Inhaber von Ehrenämtern im Verein können Ehrenämter in anderen Organisationen des Motorsportes bzw. Kraftfahrwesens nur mit besonderer Genehmigung des Vorstandes ausüben.

§ 8 Hauptversammlung

 

(1)   Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet alljährlich statt. Ort und Zeit der Hauptversammlung bestimmt der Vorstand. Der Zuständigkeit der Hauptversammlung unterliegen insbesondere:

a.)    die Beratung und Beschlussfassung über die vom Verein zu erfüllenden                          Aufgaben,

b.)    die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr nebst Entlastung des Vorstandes,

c.)    die Genehmigung des Voranschlages für das nächste Geschäftsjahr

d.)   die Wahl des Vorstandes und die Erteilung der, für die Geschäftsführung des nächsten Jahres erforderlichen Richtlinien,

e.)    die Wahl des Schiedsgerichtes gemäß § 16,

f.)     die Wahl der Verwaltungsrevisoren und die Einsetzung von Kommissionen,

g.)    die Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages,

h.)    die Entscheidung über die Auflösung des Vereins,

i.)      die Entscheidung über die Änderung der Satzung, unter Beachtung von § 8 (4)

j.)      die Bestätigung der Entscheidung, die vom Vorstand gemäß § 9 (6) getroffen wurden.

(2)   Die Einberufung der Hauptversammlung hat miteiner Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen.

(3)   Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist in allen auf der Tagesordnung bezeichneten Angelegenheiten beschlussfähig.

(4)   Anträge, die auf der Hauptversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung im Besitz des Vorstandes sein. Sie werden am Tage der Hauptversammlung den Teilnehmern vor Beginn mitgeteilt. Über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur beraten und beschlossen werden, wenn nicht mehr als 1/3 der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder widerspricht. Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung müssen jedoch immer mit der Einladung zur Hauptversammlung bekannt gegeben werden.

(5)   Außerordentliche Hauptversammlungen sind in besonderen Fällen nach Vorstandsbeschluss oder auf Forderung von mindestens 30 % der Mitglieder einzuberufen. Für die Einberufung gilt das gleiche wie für die ordentliche Hauptversammlung.

(6)   Die gefassten Beschlüsse sind niederzuschreiben und durch den 1. Vorsitzenden oder den 2.Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 Vorstand

 

(1)   Der Vorstand besteht mindestens aus:

1.)    dem 1.Vorsitzenden

2.)    dem 2. Vorsitzenden

3.)     dem Schatzmeister

(2)   Die Amtsdauer des Vorstandes läuft 3 Jahre

(3)   Erster und zweiter Vorsitzender sowie der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand. Dieser ist der gesetzliche Vertreter des Vereins gemäß § 26 des BGB. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(4)   Zu den Obliegenheiten des Vorstandes gehören insbesondere:

1.      die gesamte Geschäftsführung des Vereins

2.      die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung

3.      die Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern

4.      der Verkehr mit Behörden und anderen Organisationen

5.      der Vorschlag zur Wahl von Ehrenmitgliedern durch die Hauptversammlung

6.      die Vertretung einzelner Mitglieder, sofern es im Interesse des Vereins liegt und rechtlich zulässig ist.

(5)   Der Beschlussfassung des Vorstandes unterliegen ferner alle Fragen, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind.

(6)   In wichtigen Angelegenheiten, die der Zuständigkeit der Hauptversammlung unterliegen, - mit Ausnahme der Abberufung von Vorstandsmitgliedern – deren Erledigung aber nicht bis zur Einberufung derselben warten kann, ist der Vorstand berechtigt, selbständig zu handeln. Jede derartige Entscheidung bedarf der Bestätigung durch die nächste Hauptversammlung.

(7)   Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, sofern es die Vereinsgeschäfte erfordern oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dieses verlangen. Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit der Mehrzahl seiner Mitglieder beschlussfähig.

(8)   Scheidet im Laufe eines Geschäftsjahres ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann für den Rest der Amtsperiode ein anderes Vorstandsmitglied durch den Vorstand mit den Aufgaben des Ausgeschiedenen betraut werden. Jedes Mitglied des Vorstandes kann vorzeitig durch eine Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen werden.

(9)   Die Mitglieder des Vorstandes sind in allen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

§ 10 Verwaltungsrevisoren

 

Die beiden Verwaltungsrevisoren sind berechtigt, Einsicht in sämtliche Akten und Unterlagen des Vereins zu nehmen, da ihnen die Überwachung der gesamten Geschäftsführung des Vereins obliegt. Sie sind verpflichtet, den Vorstand oder die Hauptversammlung über wichtige Wahrnehmungen unverzüglich zu unterrichten. Die Revisoren haben der Hauptversammlung Bericht zu erstatten und ggf. die Entlastung des Vorstandes zu beantragen. Sie dürfen im Verein kein anderes Vorstandsamt ausüben.

§ 11 Kommissionen

 

Der Vorstand oder die Hauptversammlung können zur Behandlung besonderer Fragen Kommissionen einsetzen. Die Mitglieder der Kommission wählen aus ihrer Mitte einen Leiter, der dem Vorstand gegenüber verantwortlich ist und diesem laufend Bericht zu erstatten hat.

§ 12 Rechnungswesen

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand ist zur genauen und sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet. Über das abgelaufene Geschäftsjahr ist der Hauptversammlung ein Rechenschaftsbericht vorzulegen. Dieser muss aus einer Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben bestehen. Der Rechenschaftsbericht ist für die Mitglieder anlässlich der Hauptversammlung auszulegen.

§ 13 Beiträge

 

Über Art und Höhe der Beiträge, auch einmaliger geldlicher Leistungen, beschließt die Hauptversammlung. Die Hauptversammlung legt auch den Zeitpunkt der Beitragszahlung fest.

§ 14 Wahlen und Abstimmungen

 

Wahlen und Abstimmungen erfolgen per Akklamation, jedoch müssen sie bei Einspruch von mehr als ¼  der persönlich anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder geheim durchgeführt werden. Bei Stimmgleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen. Bei Personalwahlen, bei denen mehr als ein Kandidat zur Wahl steht, entscheidet bei nochmaliger Stimmgleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Bei allen anderen Abstimmungen gilt nochmalige Stimmgleichheit als Ablehnung. Es genügt stets eine einfache Stimmenmehrheit, außer bei § 8 (1) h) und i), wo eine ¾  Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist. Schriftliche Abstimmung (ohne Einberufung der Hauptversammlung) ist in einzelnen besonders dringenden Angelegenheiten zulässig, wenn zwischen der Aufforderung zur Stimmabgabe und dem Termin der Abstimmung eine Frist von mindestens 10 Tagen liegt. Keine Stimmabgabe gilt als Stimmenthaltung.

§ 15 Protokollführung

 

Über sämtliche Sitzungen und Abstimmungsvorgänge sind Protokolle zu führen, aus denen die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsverhältnisse hervorgehen müssen. Sie sind von dem Verhandlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle der Hauptversammlung sind auf Verlangen den Mitgliedern des Vereins zur Einsicht vorzulegen.

§ 16 Schiedsgerichtsbarkeit

 

(1)   Alle Streitigkeiten zwischen Vereinen und Mitgliedern über Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft sowie Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern, die auf der Mitgliedschaft beruhen, werden im schiedsrichterlichen Verfahren entschieden.

(2)   Das Schiedsgericht entscheidet endgültig unter Ausschluss des Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten.

(3)   Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Wahl erfolgt durch die Hauptversammlung; die Amtszeit läuft von Hauptversammlung zu Hauptversammlung.

(4)   Jede Partei kann einen Fürsprecher ernennen.

§ 17 Auflösung

 

(1)   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Hauptversammlung mit ¾  Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

(2)   Die, die Auflösung beschließende Hauptversammlung, bestellt die Liquidatoren.

(3)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

Die vorstehende Satzung (ohne die Änderungen § 3 (3) u.(6), § 8 (2), § 9 (2), § 13) wurde durch die Gründungsversammlung am 22.01.1994 anerkannt.

                     Unterschrift der Gründungsmitglieder:  1. Cammin, Lutz                                                                                      2. Röpnack, Jürgen                                                                                      3. Strahlendorf, Bernd                                                                                      4. Schröder, Thomas                                                                                      5. Hoenicke, Erich                                                                                      6. Koepp, Jürgen                                                                                      7. Kiel, Alfred                                                                                      8. Kiel, Inge                                                                                      9. Uchneitz, Tino